Nach der Verabschiedung und Veröffentlichung der Verordnung HAC/612/2021 zur Regelung der neuen „Vierteljährlichen Erklärung zur Nutzungsüberlassung von Wohnobjekten zu touristischen Zwecken (Modell 179)“, schildern wir Ihnen die wesentlichen Neuerungen:
• Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, diese Erklärung vorzulegen, wenn sie eine Vermittlungstätigkeit zwischen Überlassern und Empfängern zur Nutzung von Wohnobjekten für touristische Zwecke ausüben, die sich auf spanischem Staatsgebiet befinden.
Als Vermittler im Sinne dieses neuen Modells sind Personen und Einrichtungen, die entgeltliche oder unentgeltliche Vermittlungsdienste zwischen Überlassern (Eigentümer der Immobilie) und Empfängern (Endverbraucher) erbringen, zum Beispiel:
Booking.com, Airbnb, Vermittlungsagenten …
• Unter der Überlassung von Wohnobjekten zu touristischen Zwecken ist die vorübergehende Überlassung eines möblierten und ausgestatteten Wohnobjekts zur ganzen oder teilweisen Nutzung und zum sofortigen Gebrauch zu verstehen.
Ausgenommen von diesem Konzept sind:
»Dauervermietung eines Wohnobjekts.
»Touristische Unterkünfte, wie Hotels und Ferienunterkünfte außerhalb von Hotels, ländliche Unterkünfte, Herbergen …
»Timesharing.
• Für jede Übertragung sind folgende Angaben zu machen:
»Mit Pflichtcharakter:
»Identifikation des/der Eigentümer/s des Wohnobjekts, des Rechteinhabers, dem das Wohnobjekt übertragen wird (sofern es sich nicht um den Eigentümer des Wohnobjektes handeln sollte).
»Identifikation der Immobilie, einschließlich Katasternummer (vollständige Adresse).
»Anzahl der Nutzungstage des Wohnobjektes zu touristischen Zwecken.
»Betrag, den der überlassende Eigentümer für die Nutzung des Wohnobjekts erhalten hat.
»Datum des Überlassungsbeginns.
»Optional:
»Vertragsnummer, aufgrund derer der Meldepflichtige bei der Nutzungsüberlassung des Wohnobjekts zwischengeschaltet wird.
»Datum der Vermittlungsvereinbarung.
»Identifikation des verwendeten Zahlungsmittels (Banküberweisung, Kredit- oder Debitkarte oder sonstige Zahlungsmittel).
Hinweis: Wenn die Eigentümer, Übertragenden und Übernehmenden keine NIF-Steuer-Identifizierungsnummer haben, müssen sie ein anderes Feld ausfüllen, zum Beispiel Reisepass, NIF-IVA Mehrwertsteuer-Identifizierungsnummer, Wohnsitzbescheinigung …
»Im Jahr 2021 wird ausnahmsweise das 2. Quartal (26. bis 30. Juni) zusammen mit dem 3. Quartal präsentiert, also vom 1. Oktober bis zum 2. November 2021.
»Ab 1. Oktober 2021 erfolgt die Präsentation vierteljährlich:
Monate Januar bis März: 1. bis 30. April
Monate April bis Juni: 1. bis 31. Juli
Monate Juli bis September: 1. bis 31. Oktober
Monate Oktober bis Dezember: 1. bis 31. Januar