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Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung 2022

Geschrieben von Canarinvest Properties auf 23/08/2022
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Neuerungen in der Straßenverkehrsordnung 2022

Am 21. März 2022 trat die jüngste Änderung des Gesetzes der Straßenverkehrsverordnung in Kraft (Ley sobre Tráfico, Circulación de Vehículo1), welche vor allem das Strafmaß der Bußgelder sowie der Führerscheinpunkte regelte. Der Leiter der Abteilung Vorschriften der Verkehrsdirektion DGT (Dirección General de Tráfico) unterstrich, dass der Punkteführerschein ein wirksames Instrument zur Verringerung der Unfallzahlen sei, wie die Datenlage zeige. Demnach gab es im Jahr 2005, dem letzten Jahr ohne Punktesystem, nach Angaben der DGT 3.268 Verkehrstote auf Fernstraßen und ein Jahr danach ist die Zahl auf 2.989 gesunken und 2021 auf 1.004.

Aus mehreren spezifischen Studien zu diesem Thema geht hervor, dass sich 15 Prozent des Rückgangs zwischen 2005 und 2009 direkt auf die Auswirkungen des Punkteführerscheins zurückführen lassen. Diese ersten umfassendere Gesetzesänderungen wurden nach über zehn Jahren notwendig, um die Effizienz zu verbessern und an die Bestimmungen an die heutige Zeit anzupassen.

1. Ein Mobiltelefon in der Hand zu halten

Es ist verboten, während der Fahrt ein Mobiltelefon, ein Navigationsgerät oder ein anderes Kommunikationsgerät in der Hand zu halten. Die Verwendung von Kopf- oder Ohrhörern ist ebenfalls untersagt. Die Benutzung der Freisprecheinrichtung ist erlaubt.

2. Gegensprechanlage zwischen Motorrädern

Die Verwendung von zertifizierten und zugelassenen Geräten in Helmen für MotorradfahrerInnen, die der drahtlosen Kommunikation dienen, ist erlaubt.

3. Verletzung der Gurt- und Helmpflicht

Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts durch einen Fahrzeuginsassen, das Nichtsichern von Kindern mittels adäquaten Sicherungssystemen (CRS) oder das Nichttragen des Helms von Motorradfahrern wird als Verstoß geahndet (Bußgeld von 200 Euro und 4 Punkte).

4. Sichere und effiziente Fahrkurse

Autofahrer, die ihr Fahrverhalten verbessern und sicherer machen wollen, können in freiwilligen Kursen nachgeschult werden. Sie erhalten Bonuspunkte im Führerschein, sofern sie einen positiven Saldo haben. Alle zwei Jahre darf ein Kurs belegt werden (Details dazu – siehe Punkteführerschein nä. Seite

5. Wiedererlangung von Punkten

FahrerInnen, denen aufgrund von Sanktionen Punkte im Führerschein abgezogen wurden, können, falls ihnen über einen Zeitraum von zwei Jahren keine weiteren rechtskräftigen Bestrafungen verhängt wurden, diese wieder erwerben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei diesen Vergehen während dieser zwei Jahre um leichte oder sehr schwere Verstöße handelte.

6. Verabschiedung der 20-km/h-Beschränkung beim Überholen

Auf herkömmlichen Straßen dürfen Auto- und MotorradfahrerInnen beim Überholen anderer Fahrzeuge die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht mehr als 20 km/h überschreiten.

7. Nichtbeachtung der Angaben der Beauftragten

Das Nichtbeachten von Signalen, Verkehrsschildern, elektronischen Anteigetafeln sowie von Hinweisen durch die für die Verkehrsregelung, -organisation, -verwaltung und zuständigen Bediensteten ist strafbar.

8. Vorrang für FußgängerInnen

FußgängerInnen haben an Fußgängerüberwegen, auf Gehwegen und in Fußgängerzonen gegenüber Kraftfahrzeugen Vorfahrt. Außerdem dürfen Fahrräder und Kleinbusse nicht auf Gehwegen fahren. Ausnahmen werden per Verordnung festgelegt.

9. Überholen von Radfahrern

Beim Überholen von Fahrrad- oder MopedfahrerInnen muss ein seitlicher Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden. Sind zwei oder mehr Fahrspuren in eine Richtung vorhanden, dann ist für das Manöver ein vollständiger Fahrspurwechsel vorgeschrieben.

Grund: Gefährdeten Gruppe im Straßenverkehr.

10. Parken auf der Fahrradspur

Es ist verboten, auf Radwegen zu halten oder zu parken.

11. Motorroller auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen

Fahrzeuge der persönlichen Mobilität (VMP)1) dürfen nicht auf Autobahnen oder Schnellstraßen fahren.

12. Fahrrad- und Rollerkurse

Die Vorschriften wurden so genehmigt, dass die Ausbildung zum Führen von Fahrrädern und Fahrzeugen der persönlichen Mobilität (VMP), wie beispielsweise E-Scooter und E-Roller, in das Ausbildungsprogramm aufgenommen wird. Diese müssen noch reguliert werden.

13. Mitführen von Radarstörsendern

Es ist verboten, Radar- oder Radarkamerastörgeräte oder andere Geräte, die den Betrieb von Verkehrsüberwachungssystemen umgehen oder stören oder die eine Warnung vor der Position eines Radargeräts aussenden oder signalisieren, zu verwenden, zu installieren oder mitzuführen.

14. Kein Alkohol für Minderjährige

Zum ersten Mal wird die 0-Alkoholgrenze, sowohl im Blut als auch in der Atemluft, für FahrzeuglenkerInnen unter 18 Jahren eingeführt. Dies gilt für das Lenken von Fahrrädern, Motorrollern sowie Mopeds mit Führerscheinklassen AM und A1.

15. Fahrverbot aufgrund von Umweltverschmutzung oder in Umweltzonen mit eingeschränkten Emissionen(ZBE – zonas de bajas emisiones)

Gesundheitsprotokolle aus dem Klimaschutzgesetz sehen vor, dass bei bestimmten temporär auftretenden Umweltverschmutzungen oder Zonen mit eingeschränkten Emissionen ein temporäres Fahrverbot verhängt wird, um die negativen gesundheitlichen Schäden zu reduzieren. Dies gilt für alle Gemeinden mit mehr als 50.000 EinwohnerInnen.

16. Wegwerfen von Zigarettenstummeln

Das Hinauswerfen von Gegenständen auf oder neben die Straße wird aufgrund möglicher Brand- und Unfallursachen mit nunmehr 6 Punkten strenger bestraft als zuvor (4 Punkte).

17. Schummeln bei Führerscheinprüfungen

Bei Prüfungen zur Erlangung oder Wiedererlangung des Führerscheins oder der Fahrerlaubnis ist es ab sofort verboten Ohrhöhrer oder andere Gegensprechanlagen zu verwenden, um das Schummeln zu unterbinden bzw. zu vermeiden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen geahndet und die Prüfung darf erst nach frühestens sechs Monaten wiederholt werden. Hinweis: Es ist eine Straftat, sich als eine andere Person auszugeben.

18. Elektronischer Führerschein

Mit der miDGT-App kann der Führerschein auf das eigene Mobiltelefon geladen werden und berechtigt zum Lenken von Fahrzeugen.

19. BerufsfahrerInnen Führerscheinüberprüfung

Unternehmen im Bereich der Personen- oder Güterbeförderung wird ermöglicht, sich zu vergewissern, ob die bei ihnen beschäftigten Angestellten über einen gültigen Führerschein verfügen, ohne deren Einverständnis einzuholen.

20. Alkolocks

Ab dem 6. Juli 2022 müssen neu zugelassene Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden, mit so genannten Alkolocks ausgerüstet sein. Dabei handelt es sich um eine Alkohol-Wegfahrsperre, eine an der Zündanlage angeschlossene Vorrichtung, die verhindert, dass der Motor des Fahrzeugs anspringt, wenn der Fahrer den zulässigen Blutalkoholspiegel überschreitet. FahrerInnen müssen diese benutzen.

Hier geht es zum vollständigen Text: https://www.viva-canarias.es/blog/neuerungen-in-der-strassenverkehrsordnung-2022/

Hier geht es zum neuen Strafkatalog und den Strafen bei Geschwindigkeitsübertretungen: https://www.viva-canarias.es/blog/strafkatalog-verkehrsbussen-und-delikte-2022/

 

Verweise: Neues Straßenverkehrsgesetz (Ley sobre Tráfico, Circulación de Vehículo) vom 21.12.2021, in Kraft gesetzt am 21.3.2022 – bezugnehmend auf die Erstfassung vom 31.10.2015, in Kraft gesetzt am 31.1.2016 mit BOE-A-2012-11722. Im Link finden Sie diesen neuen Gesetzestext im Originalwortlaut mit gekennzeichneten Ergänzungen und Änderungen. – https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2015-11722

 

 

Text mit freundlicher Genehmigung von Viva Canarias Publicaciones S.L publiziert, Artikel aus Ausgabe Nr. 188 vom 1.6.2022

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